§ 279 – Form und Inhalt des Aufteilungsbescheids
(1) Über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung ist nach Einleitung der Vollstreckung durch schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Aufteilungsbescheid gegenüber den Beteiligten einheitlich zu entscheiden. Eine Entscheidung ist jedoch nicht erforderlich, wenn keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen oder bereits ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen wieder aufgehoben werden. (2) Der Aufteilungsbescheid hat die Höhe der auf jeden Gesamtschuldner entfallenden anteiligen Steuer zu enthalten; ihm ist eine Belehrung beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist. Er soll ferner enthalten: die Höhe der aufzuteilenden Steuer, normal normal den für die Berechnung der rückständigen Steuer maßgebenden Zeitpunkt, normal normal die Höhe der Besteuerungsgrundlagen, die den einzelnen Gesamtschuldnern zugerechnet worden sind, wenn von den Angaben der Gesamtschuldner abgewichen ist, normal normal die Höhe der bei Einzelveranlagung (§ 270) auf den einzelnen Gesamtschuldner entfallenden Steuer, normal normal die Beträge, die auf die aufgeteilte Steuer des Gesamtschuldners anzurechnen sind. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Über Anträge zur Beschränkung der Vollstreckung wird einheitlich entschieden, nachdem die Vollstreckung eingeleitet wurde.
- Eine Entscheidung ist nicht nötig, wenn keine Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden oder diese aufgehoben werden.
- Der Aufteilungsbescheid muss die anteilige Steuer für jeden Gesamtschuldner angeben.
- Er enthält Informationen über die Höhe der aufzuteilenden Steuer und relevante Besteuerungsgrundlagen.
- Zudem wird eine Belehrung über zulässige Rechtsbehelfe und Fristen beigefügt.